Vom Beschwerdeführer unwidersprochen wurde das Verfahren denn auch stets wegen eines allfälligen Fahrlässigkeitsdelikts geführt. Dass er am 5. April 2018 einen Antrag auf Ausdehnung auf ein Vorsatzdelikt stellen liess, ohne dass neue Erkenntnisse vorlagen, die in diese Richtung gewiesen hätten, lässt sich mit der Generalstaatsanwaltschaft einzig damit begründen, dass ein allfälliges Fahrlässigkeitsdelikt damals unmittelbar vor der Verjährung stand und mittlerweile verjährt wäre. Dieser Umstand allein aber kann eine Verfahrensausdehnung nicht rechtfertigen.