Daraus im vorliegenden Fall ein Vorsatzdelikt konstruieren zu wollen, geht indes an der Sache vorbei. Sofern jemandem überhaupt eine strafrechtliche Verantwortung hätte zugeschrieben werden können, so wäre einzig ein Fahrlässigkeitsdelikt vorstellbar gewesen. Es handelt sich um einen sehr tragischen, aber leider typischen Arbeitsunfall, der allenfalls auf Fahrlässigkeit zurückgeführt werden könnte. Vom Beschwerdeführer unwidersprochen wurde das Verfahren denn auch stets wegen eines allfälligen Fahrlässigkeitsdelikts geführt.