Bezeichnenderweise lässt er in der Replik nämlich ebenfalls ausführen, es sei versäumt worden, einen Seitenschutz zu erstellen (Replik, S. 4) – wer etwas versäumt, unterlässt eine Tätigkeit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch grundsätzlich ohne Vorsatz. Die Garantenstellung des Poliers und des Bauführers in Bezug auf die Arbeitssicherheit bezweifelt auch die Beschwerdekammer prinzipiell nicht. Daraus im vorliegenden Fall ein Vorsatzdelikt konstruieren zu wollen, geht indes an der Sache vorbei.