Das Argument des Beschwerdeführers, die Nichteinhaltung der Vorschriften über die Absturzsicherung auf einer Baustelle führe in notorischer Weise dazu, dass das Verhalten für Bauleitung und Polier vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung ausgelegt werden könne, ist unzutreffend. Bezeichnenderweise lässt er in der Replik nämlich ebenfalls ausführen, es sei versäumt worden, einen Seitenschutz zu erstellen (Replik, S. 4) – wer etwas versäumt, unterlässt eine Tätigkeit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch grundsätzlich ohne Vorsatz.