Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, weil es mit Blick auf die soeben dargestellte Lehre und Rechtsprechung jeglichen involvierten Personen am – letztlich einzig zentralen – Vorsatz auf Verletzung fehlt. Das Argument des Beschwerdeführers, die Nichteinhaltung der Vorschriften über die Absturzsicherung auf einer Baustelle führe in notorischer Weise dazu, dass das Verhalten für Bauleitung und Polier vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung ausgelegt werden könne, ist unzutreffend.