4 Die Strafverfolgung verjährt in: 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist; sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (Art. 97 Abs. 1 Bst. b und c StGB in der Fassung vom 1. Januar 2011). 6.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, weil es mit Blick auf die soeben dargestellte Lehre und Rechtsprechung jeglichen involvierten Personen am – letztlich einzig zentralen – Vorsatz auf Verletzung fehlt.