Wer die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt, sich aber (leichtfertig) über sie hinwegsetzt und darauf vertraut bzw. mit der Einstellung handelt, dass schon nichts passieren wird, handelt nicht eventualvorsätzlich. Als Faustregel gilt: Je höher die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts dem Täter erschienen ist und je weniger er sie abgelehnt hat, desto eher hat er den Erfolg in Kauf genommen – und umgekehrt (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 53 und 58 zu Art. 12 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 45 zu Art. 12 StGB, m.H. auf Kasuistik im Bauwesen).