Eventualvorsätzlich handelt derjenige Täter, dem sich der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten in Würdigung aller Umstände vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann. Wer die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt, sich aber (leichtfertig) über sie hinwegsetzt und darauf vertraut bzw. mit der Einstellung handelt, dass schon nichts passieren wird, handelt nicht eventualvorsätzlich.