Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Beurteilung, ob eventualvorsätzliches Handeln vorliegt, vom Wissen auf den Willen zu schliessen. Ausserdem muss auf das Ausmass des dem Täter bekannten bzw. von ihm angenommenen Risikos, auf die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe sowie die Art der Tathandlung abgestellt werden (BGE 138 V 74, E. 8.1; BGE 125 IV 242, E. 3c). Eventualvorsätzlich handelt derjenige Täter, dem sich der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten in Würdigung aller Umstände vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann.