Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt, handelt hingegen fahrlässig (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Beurteilung, ob eventualvorsätzliches Handeln vorliegt, vom Wissen auf den Willen zu schliessen.