Aufgrund der mangelnden Sicherung, der verspäteten Anordnung eines Seitenschutzes und der fehlenden Kontrolle erscheine der Schluss nahe, Bauleiter und Polier hätten es für möglich gehalten, dass sich der Beschwerdeführer bei einen Sturz schwer verletzen könnte und hätten sich damit abgefunden. Im Beschwerdeverfahren müsse es genügen, dass das Vorliegen eines Eventualvorsatzes nicht a priori verneint werden könne. Die Aussagen von E.________ in der Einvernahme vom 13. Dezember 2017, aus denen sich eindeutig ergebe, dass von Bauleiter und Polier Sicherheitsvorschriften missachtet worden seien, und das Eingeständnis von E.___