Ein Hinweis darauf, der Beschwerdeführer oder andere Arbeiter seien durch Bauleiter und Polier angewiesen worden, bis zur Erledigung der Arbeiten oberhalb der Öffnung unter keinen Umständen die zur Abdeckung dienenden Bretter zu entfernen, fehle in den Akten. Aufgrund der mangelnden Sicherung, der verspäteten Anordnung eines Seitenschutzes und der fehlenden Kontrolle erscheine der Schluss nahe, Bauleiter und Polier hätten es für möglich gehalten, dass sich der Beschwerdeführer bei einen Sturz schwer verletzen könnte und hätten sich damit abgefunden.