Offensichtlich sei man sich bewusst gewesen, dass beim abgedeckten Treppenloch zumindest ein Seitenschutz hätte angebracht werden müssen. F.________ habe die Anweisung erteilt, doch hätten offensichtlich weder er noch der Bauleiter kontrolliert, ob der Auftrag ausgeführt worden sei. Ein Hinweis darauf, der Beschwerdeführer oder andere Arbeiter seien durch Bauleiter und Polier angewiesen worden, bis zur Erledigung der Arbeiten oberhalb der Öffnung unter keinen Umständen die zur Abdeckung dienenden Bretter zu entfernen, fehle in den Akten.