Ob ein Vorsatz zu bejahen sei, ergebe sich aus dem erstellten Sachverhalt in Verbindung mit dem Ergebnis einer eingehenden Befragung der beschuldigten Personen. Die beim Beschwerdeführer eingetretene schwere Körperverletzung sei erstellt. Auf die Unkenntnis der Sicherheitsvorschriften gemäss Bauarbeitenverordnung könnten sich nach dem Grundsatz ignorantia iuris nocet weder der Bauleiter noch der Polier berufen. Offensichtlich sei man sich bewusst gewesen, dass beim abgedeckten Treppenloch zumindest ein Seitenschutz hätte angebracht werden müssen.