Da Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten worden seien, hätten sowohl der Polier als auch der Bauführer den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs in Kauf genommen. F.________ und G.________ seien durch die Staatsanwaltschaft nie befragt worden. Über das, was F.________ und G.________ in Sachen Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz getan hätten und was F.________ gegenüber H.________ für Anweisungen erteilt habe, würden sich die Akten ausschweigen. Ob ein Vorsatz zu bejahen sei, ergebe sich aus dem erstellten Sachverhalt in Verbindung mit dem Ergebnis einer eingehenden Befragung der beschuldigten Personen.