5. In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer insbesondere zur Frage des subjektiven Tatbestands, dass darüber, wie Baustellen zu sichern seien, Vorschriften bestünden. Inwieweit diese hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes ausgestaltet gewesen seien, sei nicht untersucht worden. Mit Bestimmtheit feststellen lasse sich nur, dass gestützt auf Art. 15 Abs. 1 BauAV ein Seitenschutz zu erstellen gewesen wäre, was versäumt worden sei. Da Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten worden seien, hätten sowohl der Polier als auch der Bauführer den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs in Kauf genommen.