4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, selbst nach dem Grundsatz in dubio pro duriore komme eine strafrechtliche Haftung wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung nicht in Betracht. Es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass Polier und Bauführer in Bezug auf die Arbeitssicherheit eine Garantenstellung zukomme. Im vorliegenden Fall sei von einem Vorsatzdelikt nicht auszugehen.