BSG 162.11]). Die Weigerung einer Ausdehnung der Strafuntersuchung ist einer verweigerten Eröffnung gleichzusetzen und entsprechend mit Beschwerde anfechtbar (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], Diss. ZH 2018, S. 133; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 28 vom 1. April 2016 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.