Am 5. April 2018 stellte der Anwalt des Beschwerdeführers den Antrag, die Strafuntersuchung sei auf den Tatbestand der vorsätzlichen schweren Körperverletzung auf den Polier F.________ und den Bauführer G.________ auszudehnen. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) diesen Antrag ab. Dagegen erhob der Anwalt des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung. In ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.