_ erwies sich als notwendig. Weil dieser sich mit unbekannter Adresse ins Ausland abgemeldet hatte, wurde er zur Aufenthaltsforschung ausgeschrieben und das Verfahren mit Verfügung vom 20. August 2014 sistiert. Am 30. November 2017 wurde das Verfahren wieder an die Hand genommen. Am 13. Dezember 2017 konnte E.________ parteiöffentlich befragt werden. Am 5. April 2018 stellte der Anwalt des Beschwerdeführers den Antrag, die Strafuntersuchung sei auf den Tatbestand der vorsätzlichen schweren Körperverletzung auf den Polier F.________ und den Bauführer G.________ auszudehnen.