9 Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 8. Januar 2019 ist damit rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).