Für eine Ausreise nach G.________(Land) wäre die Beschwerdeführerin zudem nicht zwingend auf Schriften angewiesen, da sie auf dem Landweg reisen kann. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die Beschwerdeführerin grundsätzlich an die Schweiz ausliefern könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2015 vom 20. März 2015 E. 4.4). Die subeventualiter beantragte Ersatzmassnahme der Eingrenzung könnte höchstens im Hinblick auf die Kollusionsgefahr relevant sein, kann aber einer Wiederholungs- und Fluchtgefahr ebenfalls nicht wirksam bannen.