Die Ausweis- und Schriftensperre ist angesichts der dominikanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin von beschränkter Wirkung, da die Schweiz ausländischen Behörden nicht verbieten kann, neue Ausweise auszustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Für eine Ausreise nach G.________(Land) wäre die Beschwerdeführerin zudem nicht zwingend auf Schriften angewiesen, da sie auf dem Landweg reisen kann.