Die Dauer der Verlängerung um drei Monate ist mit Blick auf die noch durchzuführenden staatsanwaltschaftlichen Arbeiten nicht zu beanstanden, zumal sich die Notwendigkeit der Haft nicht nur wegen der Kollusionsgefahr ergibt. Ersatzmassnahmen, mit welchen der Wiederholungs-, Flucht- und Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Meldepflicht würde die Fluchtgefahr im vorliegenden Fall nicht hinreichend reduzieren, sondern lediglich bewirken, dass die Flucht rascher entdeckt werden könnte.