Eine Haftdauer von drei Monaten rückt mit Blick auf die Strafdrohung in Art. 19 BetmG und des in Frage stehenden Widerrufs noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Sanktion. Die Gefahr der Überhaft besteht folglich nicht. Dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich. Die Dauer der Verlängerung um drei Monate ist mit Blick auf die noch durchzuführenden staatsanwaltschaftlichen Arbeiten nicht zu beanstanden, zumal sich die Notwendigkeit der Haft nicht nur wegen der Kollusionsgefahr ergibt.