8 nichts zu ändern. Die finanzielle Situation kann zwar eine Flucht erschweren, macht diese aber nicht unmöglich, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter oder ihrem Freund Geld erhalten würde. So ergibt sich aus der Einvernahme von F.________ vom 24. Oktober 2018, dass die Reisen der Beschwerdeführerin von ihrem Freund bezahlt worden sind (Z. 179).