_ schwer belastet. Bei einer Verurteilung droht ihr mit Blick auf die Strafdrohung in Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie den möglichen Widerruf der Reststrafe von 523 Tagen eine empfindliche Freiheitsstrafe. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Zwar gibt sie an, sie habe nach der bedingten Haftentlassung eine neue Existenz aufbauen wollen. Diese Pläne sind durch die Untersuchung aber gefährdet. Weiter ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie oft in G.________(Land) ist. Ihr Freund wohnt in H.________(Stadt). Ihr Bruder hält sich bei seinem Stiefvater in I.________(Ort) auf.