Urteile des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und E. 4.3 und 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 4.1). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie schon vor längerer Zeit hätte fliehen können, verfängt nicht. Auch wenn sie von den Ermittlungen der Polizei wusste, heisst das nicht, dass sie auch davon ausging, selber verdächtig zu sein oder damit rechnete, dass gegen sie eine Untersuchung eröffnet würde. Nachdem sie nun festgenommen und Drogen bei ihr sichergestellt wurden, ergibt sich eine neue Ausgangslage. Sie wird zudem durch die Aussagen von E.________ schwer belastet.