Allein im Zeitraum vom 25. August bis 2. Oktober 2018 stehen siebzehn Verkäufe im Raum. Die Beschwerdeführerin lebt von der Sozialhilfe. Mit Blick auf die Häufigkeit und Intensität der Delikte, der Vorstrafen und ihrer finanziellen Situation liegt eine ungünstige Rückfallprognose vor. Die Tatwiederholung ist damit ernsthaft zu befürchten und die Wiederholungsgefahr zu bejahen. Dass sich diese erst aufgrund der Aussagen von E.________ und damit während des Beschwerdeverfahrens ergeben hat, hindert die Annahme dieses Haftgrundes nicht, zumal die Beschwerde-