Deshalb kann auch für die Frage der erheblichen Gefährdung im Zusammenhang mit der Prüfung der Wiederholungsgefahr nicht entscheidend, dass es sich allenfalls nur um einen einzigen Abnehmer handelte. Erst im März dieses Jahres wurde die Beschwerdeführerin bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Bereits sieben Monate später erfolgte die erneute Verhaftung. Mit Blick auf die Aussagen von E.________ besteht der dringende Verdacht, dass sie diesem in einem Zeitraum von sieben Monaten zwischen 67.5 und 100.5 Gramm Kokain verkauft hat. Allein im Zeitraum vom 25. August bis 2. Oktober 2018 stehen siebzehn Verkäufe im Raum.