Die Beschwerdeführerin wird verdächtigt, innerhalb von sieben Monaten 67.5 bis 100.5 Gramm Kokain verkauft zu haben. Auch beim Verkauf von Betäubungsmitteln an einen einzigen bestimmten Abnehmer entsteht regelmässig die Gefahr, dass irgendwelche Drittpersonen etwas davon erhalten (vgl. HUG-BEELI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, 2016, N. 861 zu Art. 19 BetmG). Deshalb kann auch für die Frage der erheblichen Gefährdung im Zusammenhang mit der Prüfung der Wiederholungsgefahr nicht entscheidend, dass es sich allenfalls nur um einen einzigen Abnehmer handelte.