Es ist unbestritten, dass das Vortatenerfordernis erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin wurde in den Jahren 2012, 2015 sowie 2017 wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz um ein schweres Vergehen, durch welches die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein kann. Die Beschwerdeführerin wird verdächtigt, innerhalb von sieben Monaten 67.5 bis 100.5 Gramm Kokain verkauft zu haben.