1B_71/2013 vom 13. März 2013 E. 2.2 mit Hinweis; HUG/SCHEIDEGGER, in: 6 Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34a zu Art. 221 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11a zu Art. 221 StPO). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]).