Die Beschwerdeführerin bestreitet die Vorwürfe und war auch nicht bereit, den PIN ihres Handys preiszugeben. Sie ist vorbestraft. Im Falle einer erneuten Verurteilung und dem Widerruf der Reststrafe von 523 Tagen droht ihr eine empfindliche Freiheitsstrafe. Es besteht daher ein grosser Anreiz, dass keine weiteren sie belastenden Ermittlungsergebnisse vorliegen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht bloss um eine abstrakte Befürchtung, die Beschwerdeführerin könne kolludieren.