5 sich aus den Vorhalten aus der Einvernahme von E.________ ergibt, muss davon ausgegangen werden, dass das Domizil der Beschuldigten zumindest im Zeitraum vom 25. August und 2. Oktober 2018 observiert wurde (Z. 148 ff.). Hätten sich daraus Anhaltspunkte auf weitere Abnehmer aus dieser Gruppe ergeben, kann davon ausgegangen werden, dass diese ebenfalls befragt worden wären oder weitere Befragungen zumindest bevorstünden. Weitere Einvernahmen mit bisher bekannten Personen scheinen zumindest vorerst nicht geplant zu sein.