Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die involvierten Personen allenfalls Kenntnis vom Verfahren gegen die Beschwerdeführerin haben, eine Beeinflussung dieser Personen ausschliessen sollte. Es geht nicht darum, dass die Beschwerdeführerin diese Personen warnt, sondern sie dazu bringen kann, die Aussagen zu ihren Gunsten anzupassen. Das ist auch möglich, wenn diese Personen über die Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin informiert sind. 5.4 Mittlerweile sind die parteiöffentlichen Einvernahmen mit D.________, E.________ und F.______