Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es bleibe schleierhaft, wie die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht zur Annahme gelangt seien, es sei offensichtlich, dass sie im Falle ihrer Freilassung mit den involvierten Personen Kontakt aufnehmen und sich mit diesen absprechen würde. Nicht ansatzweise werde dargelegt, was sie für Kollusionshandlungen hätte vornehmen wollen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wusste aufgrund der Vorhalte in ihren Einvernahmen, dass bereits vorher Ermittlungen stattfanden und E._____