genommen werden. Die Beschwerdeführerin sowie eine Vertretung der amtlichen Verteidigung waren aber anwesend. Auch die Staatsanwaltschaft nahm in ihrer Stellungnahme Bezug auf diese Einvernahmen. Die Beschwerdeführerin hätte sich damit im Rahmen einer Replik dazu äussern können. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnamengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr, der Wiederho- lungs- und der Fluchtgefahr.