Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.). Inwiefern das Zwangsmassnahmengericht den Grundsatz in dubio pro duriore verletzen könnte, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin selber von einem zumindest gewissen Tatverdacht ausgeht. In der Beschwerde konnte zwar noch nicht Bezug auf die Ergebnisse aus der Einvernahme von E.________ genommen werden.