Ein eigentliches Beweisverfahren ist nicht durchzuführen. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei Beginn der Strafuntersuchung die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer sind als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.).