Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände vermögen den dringenden Tatverdacht nicht in Frage zu stellen (vgl. bereits E. 3.3). Ein Handel mit Kokain kann auch vorliegen, ohne dass der Händler selber die Betäubungsmittel in strassenübliche Stückelungen verpackt. Insofern kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung keine Waage oder Minigrip-Säckchen sichergestellt wurden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein eigentliches Beweisverfahren ist nicht durchzuführen.