19 Abs. 2 BetmG. Mit Blick auf die Aussagen von E.________ und dem festgestellten Reinheitsgrad des bei ihm aufgefundenen Kokains von 69 % Hydrochlorid bzw. 62 % Kokainbase besteht aber ohne weiteres auch ein dringender Tatverdacht auf einen mengenmässig qualifizierten Fall. Auch die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Stellungnahme von einem mengenmässig qualifizierten Fall aus. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Verfahren in dieser Hinsicht ausgedehnt worden ist bzw. ausgedehnt wird. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände vermögen den dringenden Tatverdacht nicht in Frage zu stellen (vgl. bereits E. 3.3).