3 gehen, dass er das Kokain schon bei sich getragen hatte, als er die Beschwerdeführerin besuchte. 3.5 Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für einen Handel mit Kokain gemäss Art. 19 BetmG vor. Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen. Eröffnet wurde das Verfahren zwar nicht wegen qualifizierten Widerhandlungen gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG.