Die Aussagen der beiden Auskunftspersonen erscheinen glaubhaft, zumal auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb sie die Beschwerdeführerin zu Unrecht belasten sollten. Die Beschwerdeführerin gab selber zu, dass E.________ bei ihr habe Drogen kaufen wollen (Einvernahme vom 10. Oktober 2018, N. 50 f.). Es ist daher nicht davon auszu-