Die Schätzungen der Kantonspolizei, wonach er insgesamt zwischen 67.5 und 100.5 Gramm Kokain bei der Beschwerdeführerin erworben habe, erachtet er als korrekt (Z. 190 ff.). D.________ sagte an der parteiöffentlichen Einvernahme vom 23. Oktober 2018 aus, sie sei zwei Mal bei der Beschwerdeführerin gewesen und habe jeweils 1 Gramm gekauft (Z. 25 ff.). Die Aussagen der beiden Auskunftspersonen erscheinen glaubhaft, zumal auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb sie die Beschwerdeführerin zu Unrecht belasten sollten.