___ und E.________ belastet. Gegen die Beschwerdeführerin wurde bereits seit geraumer Zeit ermittelt (vgl. Berichtsrapport vom 10. Oktober 2018 sowie Vorhalt in der Einvernahme vom 9. Oktober 2018 N. 221 ff.). Als bei E.________ am 2. Oktober 2018 nach dem Verlassen des Domizils der Beschwerdeführerin ca. 1.7 Gramm Kokain sichergestellt werden konnten, erhärtete sich der Verdacht gegen die Beschwerdeführerin. E.________ gab in der Folge an, seit Juli 2018 regelmässig bei der Beschwerdeführerin Drogen bezogen zu haben. Manchmal sei er täglich bei ihr vorbeigegangen, manchmal alle zwei bis drei Wochen.