So nennt die Beschwerdeführerin die Frau, welche ihr CHF 5‘000.00 gegeben haben soll, nicht namentlich (Hafteröffnungsprotokoll vom 10. Oktober 2018, Z. 238 ff.). Zudem erwähnte sie dieses Darlehen von CHF 5‘000.00 anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Oktober 2018 noch nicht. Weiter scheint es widersprüchlich, dass sie mit dem Sozialgeld ihre alten Schulden nicht bezahlen, aber das Geld (CHF 2‘530.00) für neue Möbel sparen kann (vgl. Einvernahme vom 10. Oktober 2018, N. 156 ff.). 3.4 Abgesehen davon wird die Beschwerdeführerin nun auch durch die Aussagen von D.________ und E.________ belastet.