Die aufgefundenen Bargeldbeträge von CHF 480.00 und CHF 3‘050.00 (1x CHF 1‘000.00, 9x CHF 100.00 sowie 23x CHF 50.00) deuten daher daraufhin, dass sie zusätzlich Einkünfte erzielt. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es handle sich um erspartes Geld und sie habe insgesamt CHF 6‘000.00 als Darlehen erhalten. Dabei handelt es sich aber lediglich um Behauptungen der Beschwerdeführerin, welche zumindest teilweise nicht überprüfbar sind. So nennt die Beschwerdeführerin die Frau, welche ihr CHF 5‘000.00 gegeben haben soll, nicht namentlich (Hafteröffnungsprotokoll vom 10. Oktober 2018, Z. 238 ff.).