Nach aktuellem Stand bestehen aber gewichtige Anhaltspunkte, dass es sich um Kokain handelt. Verdächtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin das Pulver in einer leeren Verpackung für Backmischungen aufbewahrte. Entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde kann nicht von einer gewöhnlichen Lagerung in der Küche ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin erhält Sozialhilfe und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die aufgefundenen Bargeldbeträge von CHF 480.00 und CHF 3‘050.00 (1x CHF 1‘000.00, 9x CHF 100.00 sowie 23x CHF 50.00) deuten daher daraufhin, dass sie zusätzlich Einkünfte erzielt.