2 ren Verpackung für eine Backmischung gefunden und mittels Vortest positiv auf Kokain getestet. 3.3 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie des Zwangsmassnahmengerichts begründen die aufgefundenen Drogen und das Bargeld einen dringenden Tatverdacht, dass die Beschwerdeführerin mit Kokain handelt. Zwar steht die definitive Auswertung des weissen Pulvers noch aus. Nach aktuellem Stand bestehen aber gewichtige Anhaltspunkte, dass es sich um Kokain handelt.